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Auf hoher See vor dem EuGH – Haftung bei Kreuzfahrten

Ein Reiseveranstalter kann sich für seine Haftung auf die Bedingungen und Beschränkungen internationaler Übereinkommen berufen, die für die EU bindend sind und für die betreffende Reiseleistung gelten (Art 14 Abs 4 Pauschalreise-RL; § 12 Abs 4 PRG; § 651p Abs 2 BGB).

Eines dieser Übereinkommen ist das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Dieses Übereinkommen ist wegen des Booms von Kreuzfahrten von besonderer Bedeutung. Andererseits sind Kreuzfahrten in der Regel auch Pauschalreisen.

Das französische Höchstgericht hat dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, um das Verhältnis von Athener Übereinkommen und Pauschalreiserecht zu klären.

Im gerade erschienenen ReiseRecht aktuell 1/2026 durfte Michael Wukoschitz die Schlussanträge des Generalanwalts analysieren und kritisch hinterfragen.

Nahost-Konflikt eskaliert – und trifft auch Reiseveranstalter

Nach den Angriffen der israelischen und amerikanischen Armee auf den Iran und den Vergeltungsschlägen des Iran in der Golf-Region wurden zahlreiche Flüge gestrichen und unzählige Reisende sitzen dort fest. Wurde mit den betroffenen Reisenden ein Pauschalreisevertrag abgeschlossen, können den Reiseveranstalter insbesondere folgende Verpflichtungen treffen:

  • Organisation einer ehestmöglichen, gleichwertigen Rückbeförderung
  • Erstattung von Unterbringungskosten für bis zu drei Nächte nach dem geplanten Reiseende, bei Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO gegenüber dem Luftfahrtunternehmen sogar auch darüber hinaus;
  • Leistung angemessenen Beistands (insbesondere Information über Gesundheitsdienste, Behörden und konsularischen Beistand, Unterstützung bei Fernkommunikation und Ersatzarrangements).

Wir beraten gerne, was im konkreten Fall sinnvollerweise zu tun ist, um diese Verpflichtungen umzusetzen.

Neuste Judikatur zum Arbeitsrecht

… trägt unsere Expertin Patricia Wolf im Rahmen eines Seminars der Anwaltsakademie am  12./13. März 2026 im Arcotel Kaiserwasser vor. Sie beleuchtet dabei alle aktuellen arbeitsrechtlichen Themen wie etwa auch die Frage, wann es keinen Kündigungsschutz nach ArbVG gibt – was nicht nur bei Geschäftsführern relevant ist, sondern auch bei konfessionellen Arbeitgebern wie der katholischen Kirche zu beachten sein kann.

Geradezu ein Pflichttermin daher für alle, die sich im Arbeitsrecht auf dem laufenden Stand halten wollen.

 

EuGH zu Gewährleistung und Schadenersatz im Reiserecht

„Wenn jemand eine Reise thut, so kann er was verzählen“, heißt es in einem Gedicht von Matthias Claudius. Gelegentlich handeln Reiseerzählungen auch von enttäuschten Erwartungen – was aber nicht immer bedeuten muss, dass die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden wären.

Die Pauschalreise-Richtline 2015 hat das reiserechtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht neu geregelt. Es war abzusehen, dass die Regelungen früher oder später dem EuGH zur Auslegung vorgelegt würden.

Im Urteil „Tuleka“ (C-469/24) hat der EuGH wichtige Klarstellungen vorgenommen. Michael Wukoschitz durfte diese Entscheidung für die Zeitschrift „Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht“ (EWS), Heft 1/2026,kommentieren. Besonders bemerkenswert ist, dass der EuGH betont, dass Preisminderung und Schadenersatz für Vertragswidrigkeiten bei Pauschalreisen nur dazu dienen, das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen und tatsächlich entstandene (materielle oder immaterielle) Schäden auszugleichen.  Für die Bemessung der Preisminderung ist daher ein objektiver, einzelfallbezogener Maßstab heranzuziehen, die Gewährung nichtkompensatorischen Schadenersatzes (‚Strafschaden‘) ist ausgeschlossen.

Zum Kommentar im Volltext >>.

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