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Online-Konferenz zu jüngsten Entwicklungen im europäischen Reiserecht
Das „International Travel Law Network (ITLN)“, eine Vereinigung auf Reiserecht spezialisierter Rechtsanwälte, veranstaltete am 27. März 2023 eine Onlie-Konferenz, um jüngste Entwicklungen im Europäischen Reiserecht zu diskutieren.
Die Themen umfassten
- das Recht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag im Fall unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere die Relevanz von Reisewarnungen und für einen Rücktritt maßgeblichen Zeitpunkt;
- die EuGH-Entscheidung zu Preisminderungsansprüchen bei Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände;
- aktuelle reiserechtliche Rechtsprechung in Malta;
- den aktuellen Stand der Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie durch die EU-Kommission; und
- das Rückgriffsrecht des Reiseveranstalters gegenüber den Leistungsträgern.
Die Veranstaltung wurde von mehr als vierzig Teilnehmern verfolgt, darunter Vertreter etlicher Reiseveranstalter. Als österreichischer Vertreter im Panel leitete Michael Wukoschitz die Diskussion zum Rücktrittsrecht. Für die Medienberichterstattung nahm ein Vertreter des Magazins „Travel Weekly“ teil.
Ein Videomitschnitt der Konferenz ist auf YouTube verfügbar.
Ein Fluggast stürzt über die Treppe – und der EuGH ‘verstolpert‘ sich beim Unfallbegriff
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Über Vorlage des LG Korneuburg entschied der EuGH im Urteil C-589/20, dass ein Sturz eines Fluggastes „aus unbestimmtem Grund“ auf einer für den Ausstieg der Fluggäste bereitgestellten mobilen Treppe, der zu einer Verletzung des Fluggastes führt, unter den Begriff „Unfall“ iSv Art 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) fällt.
In seiner Urteilsbesprechung in TranspR 11-12/2022 legt Michael Wukoschitz die Rechtsprechung nationaler Gerichte diverser (auch außereuropäischer) Gerichte zum Unfallbegriff des MÜ dar, die bisher stets eine von außen kommende Einwirkung auf den Fluggast forderte. Ist der Grund für den Sturz aber „unbestimmt“, fehlt es am Nachweis für eine solche Einwirkung. Obwohl auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen hatte, genügt dem EuGH für das Vorliegen eines Unfalls ein „unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis“ – offenbar unabhängig davon, was dieses ausgelöst hat. Warum der EuGH von jahrzehntelang etablierter Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten des MÜ abweicht, erklärt er nicht, und lässt den Rechtsanwender damit eher ratlos zurück.