Interessantes

Starker Zugang

Seit 3. Juni 2024 verstärkt Dr. Patricia Wolf unser Team. Sie war bis Ende Mai Vizepräsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts und ist daher ausgewiesene Expertin im Arbeits- und Sozialrecht. Darüber hinaus verfügt sie als vormalige Rechtsmittelrichterin im Bestandrecht und Universitätslektorin im Bestandrecht am Juridicum Wien über hohe Expertise im Miet- und Wohnrecht sowie umfangreiche Erfahrung im Arzthaftungs- und Medizinrecht als Richterin am LGZ Wien mit Schwerpunkt Arzthaftung. Aus ihrer langjährigen Beschäftigung mit Pferden kommt als weiterer Schwerpunkt das Pferderecht hinzu.

Die jüngsten Publikationen von Dr. Patricia Wolf umfassen den Leitfaden „Elternteilzeit“ (2. Auflage, Manz 2023), die Mitautorinnenschaft am „Handbuch ASGG“ (Linde 2022) und das kurz vor der Veröffentlichung stehende Werk „Medizinrecht“ (Linde).

Wir freuen uns, eine so anerkannte und erfahrene Juristin für unsere Kanzlei – und damit vor allem auch für unsere Mandanten – gewonnen zu haben, die unser Team nicht nur mit ihrem immensen Wissen sondern auch mit ihrer Persönlichkeit bereichert.

Fluggastrechte – ein „Dauerbrenner“

Immer wieder sind Fragen der Auslegung der sog. „Fluggastrechte-VO“ vom EuGH zu klären. In seinem jüngsten Beitrag in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (RRa) setzt sich Michael Wukoschitz kritisch mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung zwischen September 2023 und Oktober 2024 auseinander. Da die Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Verordnung oft ihrerseits wieder auslegungsbedürftig sind und gelegentlich mehr Fragen aufwerfen, als sie beantworten, trägt der Beitrag den pointierten Titel „Das Orakel vom Kirchberg-Plateau“ und nimmt ironisch Bezug auf das berühmte Orakel von Deplhi. 

Er schließt an den Beitrag „Erhellendes und Verwirrendes aus Luxemburg“ aus Heft 1/2023 der RRa zum gleichen Themenkreis an.

In den besprochenen Urteilen geht es diesmal  um die begriffe der „bestätigten Buchung“ und des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“, die ‚vorweggenommene‘ Beförderungsverweigerung, die „außergewöhnlichen Umstände“ und die Verpflichtung zur „anderweitigen Beförderung“ im Falle einer Annullierung.

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