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Auf hoher See vor dem EuGH – Haftung bei Kreuzfahrten
Ein Reiseveranstalter kann sich für seine Haftung auf die Bedingungen und Beschränkungen internationaler Übereinkommen berufen, die für die EU bindend sind und für die betreffende Reiseleistung gelten (Art 14 Abs 4 Pauschalreise-RL; § 12 Abs 4 PRG; § 651p Abs 2 BGB).
Eines dieser Übereinkommen ist das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Dieses Übereinkommen ist wegen des Booms von Kreuzfahrten von besonderer Bedeutung. Andererseits sind Kreuzfahrten in der Regel auch Pauschalreisen.
Das französische Höchstgericht hat dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, um das Verhältnis von Athener Übereinkommen und Pauschalreiserecht zu klären.
Im gerade erschienenen ReiseRecht aktuell 1/2026 durfte Michael Wukoschitz die Schlussanträge des Generalanwalts analysieren und kritisch hinterfragen.
Nahost-Konflikt eskaliert – und trifft auch Reiseveranstalter
Nach den Angriffen der israelischen und amerikanischen Armee auf den Iran und den Vergeltungsschlägen des Iran in der Golf-Region wurden zahlreiche Flüge gestrichen und unzählige Reisende sitzen dort fest. Wurde mit den betroffenen Reisenden ein Pauschalreisevertrag abgeschlossen, können den Reiseveranstalter insbesondere folgende Verpflichtungen treffen:
- Organisation einer ehestmöglichen, gleichwertigen Rückbeförderung
- Erstattung von Unterbringungskosten für bis zu drei Nächte nach dem geplanten Reiseende, bei Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO gegenüber dem Luftfahrtunternehmen sogar auch darüber hinaus;
- Leistung angemessenen Beistands (insbesondere Information über Gesundheitsdienste, Behörden und konsularischen Beistand, Unterstützung bei Fernkommunikation und Ersatzarrangements).
Wir beraten gerne, was im konkreten Fall sinnvollerweise zu tun ist, um diese Verpflichtungen umzusetzen.