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Wertanpassungsklauseln in Mietverträgen – Paukenschlag des 10. OGH-Senates

Schon einige Zeit wird heftig über eine Unzulässigkeit von Wertanpassungsklauseln in Mietverträgen und mögliche Rückforderungsansprüche von Mietern diskutiert, seit der 2. Senat des OGH in einem Verbandsverfahren eine Wertsicherungsklausel auch an § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gemessen und für unzulässig erklärt hat, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung eine Erhöhung auch schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsschluss eintreten könnte. Jüngst hat der VfGH einen Antrag, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG deswegen als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen, was die Diskussion neu entfacht und Überlegungen der Bundesregierung zu einer Änderung der Verjährungsbestimmungen ausgelöst hat.

In einem Urteil vom 30. Juli 2025 stellt der 10. Senat des OGH (10 Ob 15/25s) in einem von einem Mieter gegen einen (durch Petra Cernochova mit Unterstützung von Particia Wolf vertretenen) Vermieter geführten Verfahren auf Rückerstattung vermeintlich zuviel bezahlten Mietzinses klar: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anwendbar!

Einem Gutteil von Mietern und deren Vertretern erhoffter Rückforderungsansprüche dürfte damit die Grundlage entzogen sein. Ein großer Erfolg für die Rechtssicherheit und unsere Kanzlei!

Die Details der Entscheidung erläutert Patricia Wolf im Gespräch mit Christine Kary in der Presse >>.

„Dicke Luft“ – Wettbewerbsverhältnis zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggastportal

Ein Fluggastportal, über das Fluggäste gegen Erfolgsprovision ihre Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung geltend machen können, äußerte sich in einem an Kunden verschickten e-Mail sowie auf einer Internetseite negativ über das Kundenservice eines Luftfahrtunternehmens. Die Kunden wären sinngemäß besser beraten, sich der Dienste des Fluggastportals zu bedienen, als zu versuchen, ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

Das Luftfahrtunternehmen klagte ua auf Unterlassung solcher Äußerungen wegen unlauteren Wettbewerbs. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sah der BGH (Urt. v. 27.03.2025, I ZR 64/24) ein Wettbewerbsverhältnis als gegeben an, weil die Streitteile durch das „hinreichend gleichartige Angebot“, Fluggästen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu ermöglichen, in einen Substitutionswettbewerb träten. Dass das Luftfahrtunternehmen aufgrund der Fluggastrechte-VO zu den Ausgleichsleistungen verpflichtet sei, ändere daran nichts, weil es mit einer internetbasierten Eingabemöglichkeit eine über die Verpflichtungen nach dieser VO hinausgehende Dienstleistung anbiete.

Nach österreichischem Recht erfordert ein Wettbewerbsverhältnis nicht unbedingt das Angebot gleichartiger Waren oder Dienstleistungen; wichtiger ist ein (zumindest teilweise) übereinstimmender Abnehmerkreis. Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch ‘ad hoc‘ durch eine konkrete Wettbewerbshandlung begründet werden, was va im Bereich der Rufausbeutung oder beim Behinderungswettbewerb judiziert wird.

Auch wenn Fluggastportale und Luftfahrtunternehmen auf den ersten Blick eher Opponenten als Konkurrenten sind, können daher dennoch Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schlagend werden. Ob solche Ansprüche im Anlassfall bestehen, hat nun wieder das Berufungsgericht zu entscheiden, an welches der BGH die Sache zurückverwiesen hat. Sollte das Fluggastportal den Tatsachenkern seiner Kritik beweisen können, wäre das BGH-Urteil letztlich nur ein Pyrrhus-Sieg für das Luftfahrtunternehmen.

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