Ein Reiseveranstalter kann sich für seine Haftung auf die Bedingungen und Beschränkungen internationaler Übereinkommen berufen, die für die EU bindend sind und für die betreffende Reiseleistung gelten (Art 14 Abs 4 Pauschalreise-RL; § 12 Abs 4 PRG; § 651p Abs 2 BGB).
Eines dieser Übereinkommen ist das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Dieses Übereinkommen ist wegen des Booms von Kreuzfahrten von besonderer Bedeutung. Andererseits sind Kreuzfahrten in der Regel auch Pauschalreisen.
Das französische Höchstgericht hat dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, um das Verhältnis von Athener Übereinkommen und Pauschalreiserecht zu klären.
Im gerade erschienenen ReiseRecht aktuell 1/2026 durfte Michael Wukoschitz die Schlussanträge des Generalanwalts analysieren und kritisch hinterfragen.