„Wenn jemand eine Reise thut, so kann er was verzählen“, heißt es in einem Gedicht von Matthias Claudius. Gelegentlich handeln Reiseerzählungen auch von enttäuschten Erwartungen – was aber nicht immer bedeuten muss, dass die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden wären.
Die Pauschalreise-Richtline 2015 hat das reiserechtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht neu geregelt. Es war abzusehen, dass die Regelungen früher oder später dem EuGH zur Auslegung vorgelegt würden.
Im Urteil „Tuleka“ (C-469/24) hat der EuGH wichtige Klarstellungen vorgenommen. Michael Wukoschitz durfte diese Entscheidung für die Zeitschrift „Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht“ (EWS), Heft 1/2026,kommentieren. Besonders bemerkenswert ist, dass der EuGH betont, dass Preisminderung und Schadenersatz für Vertragswidrigkeiten bei Pauschalreisen nur dazu dienen, das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen und tatsächlich entstandene (materielle oder immaterielle) Schäden auszugleichen. Für die Bemessung der Preisminderung ist daher ein objektiver, einzelfallbezogener Maßstab heranzuziehen, die Gewährung nichtkompensatorischen Schadenersatzes (‚Strafschaden‘) ist ausgeschlossen.