
Schon einige Zeit wird heftig über eine Unzulässigkeit von Wertanpassungsklauseln in Mietverträgen und mögliche Rückforderungsansprüche von Mietern diskutiert, seit der 2. Senat des OGH in einem Verbandsverfahren eine Wertsicherungsklausel auch an § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gemessen und für unzulässig erklärt hat, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung eine Erhöhung auch schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsschluss eintreten könnte. Jüngst hat der VfGH einen Antrag, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG deswegen als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen, was die Diskussion neu entfacht und Überlegungen der Bundesregierung zu einer Änderung der Verjährungsbestimmungen ausgelöst hat.
In einem Urteil vom 30. Juli 2025 stellt der 10. Senat des OGH (10 Ob 15/25s) in einem von einem Mieter gegen einen (durch Petra Cernochova mit Unterstützung von Particia Wolf vertretenen) Vermieter geführten Verfahren auf Rückerstattung vermeintlich zuviel bezahlten Mietzinses klar: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anwendbar!
Einem Gutteil von Mietern und deren Vertretern erhoffter Rückforderungsansprüche dürfte damit die Grundlage entzogen sein. Ein großer Erfolg für die Rechtssicherheit und unsere Kanzlei!
Die Details der Entscheidung erläutert Patricia Wolf im Gespräch mit Christine Kary in der Presse >>.