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Flugannullierung wegen 'Aschewolke': Reiseveranstalter haftet nicht für zusätzliche Aufenthaltskosten

Im Fall einer Reisenden, die im April 2010 einen Pauschalurlaub auf Gran Canaria verbracht hatte und deren für den 17.04.2010 vorgesehener Rückflug wegen der Luftraumsperren infolge der 'Aschewolke' annulliert worden war, sodass sie bis 23.04. im Hotel auf Gran Canaria ausharren musste, entschied das LG Innsbruck in zweiter Instanz, dass kein Anspruch auf Ersatz der für den unfreiwillig verlängerten Aufenthalt enstandenen Kosten (im Wesentlichen: Hotelunterbringungskosten und Telefonspesen) gegen den Reiseveranstalter bestehe. Anders als noch das Erstgericht schloss sich das LG Innsbruck der Argumentation des Reiseveranstalters an, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen aufgrund der VO (EG) 261/2004 verpflichtet gewesen wäre, für Hotelunterkunft und kostenlose Telefongespräche zu sorgen, sodass Ersatzansprüche nur gegenüber diesem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden konnten. Den Reiseveranstalter treffe an der verspäteten Rückreise auch kein Verschulden.

LG Innsbruck 6.12.2011, 1 R 158/11h (Reiseveranstalter vertreten durch Michael Wukoschitz)