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In seinen Schlussanträgen vom 24.03.11 im vorerst letzten vor dem EuGH noch anhängigen "Keyword Advertising" Fall (C-323/09 - Interflora) vertritt GA Jääskinen die Ansicht, dass die Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort in erster Linie auf Grundlage des sichtbaren Ergebnisses, also nach dem Inhalt der generierten Anzeige beurteilt werden müsse. Enthalte die Anzeige das geschützte Zeichen nicht, werde eine bekannte Marke nicht verwässert. Sich durch die Wahl der Marke als Schlüsselwort als Alternative zum Markeninhaber zu präsentieren, sei selbst dann wenn dies nicht ausdrücklich erfolge, noch kein verpöntes "Trittbrettfahren". Bei identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen sollte der Zweck, eine Geschäftsalternative zu Waren oder Dienstleistungen zu bieten, die vom Schutz einer bekannten Marke erfasst werden, im Kontext modernen Marketings, das auf Werbung mittels Schlüsselwort im Internet angewiesen ist, als rechtfertigender Grund zählen.
Das Zugabenverbot des § 9a UWG ist in richtlinienkonformer Interpretation auf die Unlauterkeitstatbestände nach § 1 Abs 3 lit a oder b bzw. § 1 Abs 1 UWG zu reduzieren und hat damit keine eigenständige Bedeutung mehr. MaW: Zugaben sind nur noch dann unzulässig, wenn sie im Einzelfall aggressiv oder irreführend sind oder den Wettbewerb sonst unlauter beeinflussen. (OGH 15.02.2011, 4 Ob 208/10g).
Der "Gurktaler Alpenkräuter" Likör mit einem Alkoholgehalt von 27% wird mit dem Slogan: "der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ beworben, was eine Klage wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben nach sich zog. Der deutsche BGH hat nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff, gesundheitsbezogen" auch das allgemeine Wohlbefinden umfasst. (BGH I ZR 22/09).
