You are here
News
Die in Deutschland ansässige Bekl hatte für ihre Werbeeinschaltung auf "google.de" (ua) die Marke der in Österreich ansässigen Kl als 'Schlüsselwort' gebucht. Der in Österreich eingebrachten Unterlassungsklage hielt die Bekl auch die internationale Unzuständigkeit österreichischer Gerichte entgegen: die Website „google.de“ richte sich ausschließlich an deutsche Nutzer, und die streitige Anzeige sei daher nur für deutsche Kunden bestimmt gewesen. Über Vorlage des OGH befand der EuGH mit Urteil vom 19.04.2012 (C-523/10 - Wintersteiger/Products 4U), Art. 5 Nr. 3 der Brüssel I-VO sei so auszulegen, dass in einem derartigen Rechtsstreit die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können. Dies ist va deswegen relevant, weil der OGH (17 Ob 3/10f - Bergspechte III) bei der Beurteilung von Keyword Advertising strengere Maßstäbe anlegt als der deutsche BGH (I ZR 125/07 - Banana Bay II).
Im Fall einer Reisenden, die im April 2010 einen Pauschalurlaub auf Gran Canaria verbracht hatte und deren für den 17.04.2010 vorgesehener Rückflug wegen der Luftraumsperren infolge der 'Aschewolke' annulliert worden war, sodass sie bis 23.04. im Hotel auf Gran Canaria ausharren musste, entschied das LG Innsbruck in zweiter Instanz, dass kein Anspruch auf Ersatz der für den unfreiwillig verlängerten Aufenthalt enstandenen Kosten (im Wesentlichen: Hotelunterbringungskosten und Telefonspesen) gegen den Reiseveranstalter bestehe. Anders als noch das Erstgericht schloss sich das LG Innsbruck der Argumentation des Reiseveranstalters an, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen aufgrund der VO (EG) 261/2004 verpflichtet gewesen wäre, für Hotelunterkunft und kostenlose Telefongespräche zu sorgen, sodass Ersatzansprüche nur gegenüber diesem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden konnten. Den Reiseveranstalter treffe an der verspäteten Rückreise auch kein Verschulden.
LG Innsbruck 6.12.2011, 1 R 158/11h (Reiseveranstalter vertreten durch Michael Wukoschitz)
Das OLG Linz hatte die Abweisung eines Gegendarstellungsbegehrens zu einem Bericht der OÖN über das "Bergspechte"-Urteil des OGH bestätigt, weil die Antragstellerin verabsäumt habe, die beiden inkriminierten Thesen zu einer einzigen zusammenzufassen und dieser (nur) mit der ersten aufgestellten Antithese entgegenzutreten. Der durch dieses Versäumnis bewirkte Mangel an Kontradiktion könne selbst bei nunmehriger Zusammenfassung der beiden Thesen nicht saniert werden, weil dann die zweite Antithese, die im Hinblick auf das Knappheitsgebot in jeder Hinsicht als überschießend zu bewerten sei.
Der OGH hat diese Entscheidung über Wahrungsbeschwerde der Generalprokuratur für gesetzwidrig erkannt und begrüßenswerte Klarstellungen getroffen:
Um dem von unrichtiger oder irreführend unvollständiger medialer Berichterstattung Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist das Knappheitsgebot nicht kleinlich auszulegen. Insbesondere ist dem Gegendarstellungswerber nicht abzuverlangen, die kürzest mögliche Form zu wählen. Der Gegendarstellungswerber darf die Gegendarstellung zwar sprachlich frei gestalten - ist dazu aber insbesondere bei der Wiedergabe der Erstmitteilung nicht verpflichtet: unbeschadet des Knappheitsgebots kann und darf der Gegendarstellungswerber die Erstmitteilung auch wörtlich zitieren. Er ist daher - mit Ausnahme der Vermeidung von Wiederholungen - keineswegs verpflichtet, die Tatsachenmitteilung (noch) kürzer zu fassen, als dies im Medium geschehen ist.
OGH 14.12.2011, 15 Os 148/11w
(Antragstellervertreter: Michael Wukoschitz)
Mit Urteil vom 25.10.2011 hat der EuGH entschieden, dass Opfer von im Internet begangenen Persönlichkeitsverletzungen wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen. Der Betreiber einer Website, für die die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gilt, darf jedoch in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Anforderungen unterworfen werden. (Rs C-509/09 - eDate Advertising GmbH / X und C-161/10 - Olivier Martinez und Robert Martinez / MGN Limited)
Das "Jahrbuch Tourismusrecht 11" erschienen im NWV-Verlag (Hg: Gerhard Saria) ist jetzt erhältlich. Es beleuchtet die Entwicklungen im Reise- und Tourismusrecht im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 und enthält die folgenden Beiträge:
- "Unionsrechtliche und Internationale Entwicklungen im Reiserecht" - Michael Wukoschitz
- "Die Pauschalreise im tschechischen Recht" - Markéta Selucká/Eva Dobrovolná
- "Öffentliches Tourismusrecht - Rechtsprechung und Gastgartenregelung" - Matthias Köhler
- "Aktuelle freizeitrechtliche Probleme aus der Sicht der Praxis" - Wolfgang Köhler
- "Neueste reiserechtliche Judikatur des HG Wien" - Alexander Schmidt
- "Das Hotel als Pauschalreiseveranstalter - Von der Übernachtung mit Frühstück zum Schadenersatz für entgangnene Urlaubsfreude" - Eike Lindinger/Gernot Liska
- "Unternehmensrechtliche Entwicklungen im Reiserecht" - Gerhard Saria
- "Reiseleistungen im Umsatzsteuerrecht" - Veronika Seitweger
Weitere Informationen sowie Bestellung hier>>.
